
Abrechnungsmodalitäten
Heilpraktiker sind in ihrer Honorarstellung grundsätzlich frei und unabhängig. Als Orientierungshilfe zur Bestimmung einer angemessenen Vergütung existiert seit 1936 ein Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH), welches innerhalb von oberen und unteren Rahmenbeiträgen die üblichen Honorare aufzeigt. Dieses wurde 1985 letztmalig neu überarbeitet und dient in dieser Form noch heute als Bemessungsgrundlage.
Die Vergütungen der Leistungsträger orientieren sich jedoch nicht immer auf die in der GebüH angegebenen Rahmenbeträge.
Bezahlt die Krankenkasse?
Gesetzlich Krankenversicherte
Die Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen müssen die Heilpraktiker-kosten selbst übernehmen. Nur in Sonderfällen kann, wenn die gängigen anerkannten schulmedizinischen Methoden versagen, mit einem Attest eines unabhängigen Arztes eine Ausnahme gemacht werden, die im Einzelfall entschieden wird.
Je nach Behandlungsverfahren müssen Sie für eine Behandlung in meiner Praxis von Kosten zwischen 45,- und 60,- € pro Stunde und /oder Konsultation ausgehen.
Privatkrankenversicherte (PKV2)
Versicherte bei Privatkrankenkassen sollten genau in Ihren Versicherungs-unterlagen prüfen, in welchem Umfang der Leistungsträger die Erstattung der Heilpraktikerkosten übernimmt. Grundsätzlich können sich Privat-krankenkassenversicherte an der Gebührenordnung (GebüH) aus dem Jahre 1985 orientieren.
Beihilfeversicherte und Postkrankenkasse
unterliegen denselben Besimmungen. Beihilfekassen übernehmen meist den geringsten Bebührensatz der GebüH, bzw. orientieren sich an den einfachen Gebührensätzen der GOÄ (= Gebührenordnung für Ärzte).
Zusatzversicherte
Patienten, die in der gesetzlichen Krankenkasse versichert sind und eine zusätzliche private Krankenversicherung abgeschlossen haben, die den Heilpraktiker mit einschließt, müssen aus Ihren Versicherungsunterlagen entnehmen, wie Ihre Bedingungen gestaltet sind. Je nach Versicherungs-anbieter variieren die Leistungen von:
Erstattung aller Heilpraktikerkosten in Höhe des einfachen Satzes der GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte).
Erstattung aller Heilpraktikerkosten bis zu einem bestimmten Höchstbetrag pro Jahr.
Anteilige Erstattung bis zu einem vereinbarten Prozentsatzes der Liquidation.
Erstattung eines gewissen Prozentsatzes der Heilpraktikerkosten bis zu einem Höchstbetrag pro Jahr.
Wegen des unterschiedlichen Verhaltens der Versicherer in der Bewertung und Erstattung von Naturheilverfahren, z. B. in Bezug auf die wissenschaftliche Anerkennung einiger Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, kann es aber dennoch passieren, dass Leistungen gekürzt oder gar nicht erstattet werden.
Behandlungsleistungen müsssen sich jedoch im Interesse der Patienten an der Notwendigkeit und am sinnvollen Einsatz bewährter Verfahren orientieren. Das Erstattungsverhalten der Versicherungen spielt hierbei eine untergeordnete Rolle.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Heilpraktikerin , Yoga und Zilgrei-Lehrein
Gertrud Brodbeck
Impressum: Heilpraktikerin Gertrud Maria Brodbeck, Ziegelhütte 19, 75038 Oberderdingen, Telefon: 07045-8336, E-Mail: gertrudbrodbeck@web.de, Aufsichtsbehörde: Gesundheitsamt Karlsruhe, St.Id.30338/3171, FA Bruchsal
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